Dieser Steuerfreibetrag existiert nur, wenn die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Das ist immer dann gegeben, wenn sie nichts anderes vereinbart haben. In diesen Fällen gibt es für den überlebenden Ehegatten im Erbfall Zugewinnausgleichsansprüche.
Die Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 ErbStG gilt nicht als Erwerb von Todes wegen im Sinne des Erbschaftssteuergesetzes und unterliegt somit nicht der Erbschaftssteuer.
Der steuerfreie Zugewinn errechnet sich wie folgt:
Zunächst wird die konkrete Zugewinnausgleichsforderung ermittelt. Das ist die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen der Eheleute. Berücksichtigt wird hierbei nur das Vermögen, das während der Ehe hinzugekommen ist. Davon steht dem überlebenden Ehegatten die Hälfte als Zugewinnausgleich zu. Dieser Betrag ist dann auch der besondere Freibetrag.