Gemäß § 13 Abs. 1 a) bleibt beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke steuerfrei, soweit der Wert insgesamt 41.000 Euro nicht übersteigt. Dieser Freibetrag ist ein sachlicher Freibetrag, der insgesamt maximal einmal pro Erbfall zur Verfügung steht. Erben mehrere Personen der Steuerklasse I gemeinsam, teilen sie sich den Freibetrag.
Gleiches gilt für den Hausratsfreibetrag gemäß § 13 Abs. 1 b), durch den Hausrat einschließlich Wäsche, Kleidungsstücken und anderen beweglichen körperlichen Gegenständen steuerfrei bleibt beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse II und III soweit der Wert insgesamt 12.000 Euro nicht übersteigt.
Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen