Nach §17 Abs. 1 ErbStG wird dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 EUR gewährt. Dieser Freibetrag wird um Versorgungsbezüge, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen, gekürzt. Die Kürzung wird in Höhe des nach in §14 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert der Versorgungsbezüge vorgenommen.
Kindern im Sinne der Steuerklasse I wird nach § 17 Abs. 2 ErbStG ein besonderer Versorgungsfreibetrag in Abhängigkeit vom Alter in folgender Höhe gewährt:
Auch in diesem Fall wird der Versorgungsfreibetrag um den Kapitalwert der nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Versorgungsbezüge gekürzt.