Steuerfreie Versorgungsbezüge (Versorgungsfreibetrag)

Nach §17 Abs. 1 ErbStG wird dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 EUR gewährt. Dieser Freibetrag wird um Versorgungsbezüge, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen, gekürzt. Die Kürzung wird in Höhe des nach in §14 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert der Versorgungsbezüge vorgenommen.

Kindern im Sinne der Steuerklasse I wird nach § 17 Abs. 2 ErbStG ein besonderer Versorgungsfreibetrag in Abhängigkeit vom Alter in folgender Höhe gewährt:

  1. bei einem Alter bis zu 5 Jahren in Höhe von 52.000 EUR
  2. bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren i. H. v. 41.000 EUR
  3. bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jahren i. H. v. 30.700 EUR
  4. bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jahren i. H. v. 20.500 EUR
  5. bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres i. H. v. 10.300 EUR

Auch in diesem Fall wird der Versorgungsfreibetrag um den Kapitalwert der nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Versorgungsbezüge gekürzt.